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Impressum
Nightwork Kommunikationsagentur
KG
Grimmgasse 2/3-4
1150 Wien
Tel: +43 1 990 5928
Fax: +43 1 990 59 28 - 15
office@nightwork.at
http://www.nightwork.at
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Fachgruppe für
Werbung und Marktkommunikation
Firmenbuchnummer: FN 232096v
USt UID: ATU56836026
Firmenbuchgericht: Handelsgericht Wien
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nightwork Kommunikationsagentur KG
1. Allgemeines
Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der
Agentur gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen.
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann
wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich
anerkannt werden. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende
oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam
sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen
Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge
nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr
dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Vertragsabschluss
Die Angebote der Agentur sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen
Auftrag zwei Wochen ab diesem Zugang bei der Agentur gebunden. Aufträge
des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung
der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht – etwa
durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen
gibt, dass sie den Auftrag annimmt.
3. Leistung und Honorar
Wenn nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch der Agentur
für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur
ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der Nutzungsrechte
erhält die Agentur ein Honorar in der Höhe von 15% des über
sie abgewickelten Werbeetats. Alle Leistungen der Agentur, die nicht
ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden
gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen
der Agentur.
Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen, die über den üblichen
Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. für Botendienste, außergewöhnliche
Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu ersetzen. Kostenvoranschläge
der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen
ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich
veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird die
Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung
gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei
Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig
kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Für alle Arbeiten
der Agentur, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung
gelangen, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung.
Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen
Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte. Entwürfe
udgl. sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
4. Präsentationen
Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes
Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der
Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher
Fremdleistungen deckt. Erhält die Agentur nach der Präsentation
keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere
die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur;
der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter
zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur
zurückzustellen. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten
Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben
nicht in von der Agentur
gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur berechtigt,
die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.
Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie
deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung
oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung
der Agentur nicht zulässig.
5. Eigentumsrecht und Urheberschutz
Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen
(z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen,
Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso
wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum
der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere
bei Beendigung des Agenturvertrages – zurückverlangt
werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht
der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten
Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung
mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst,
ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer
des Agenturvertrages nutzen. Änderungen von Leistungen der
Agentur durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung
der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt
sind – des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von
Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten
Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig
davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist –
die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur
und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen
ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene
Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 % des vom Kunden
an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung
der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für
die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für
die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet
hat, nach Ablauf des Agenturvertrages ist- unabhängig davon,
ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – ebenfalls
die Zustimmung der Agentur notwendig. Dafür stehen der Agentur
im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen
Vertrag vereinbarten Agenturvergütung, im Regelfall 15 % zu.
Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte
bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab
dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr
zu zahlen.
6. Kennzeichnung
Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen
Werbemaßnahmen auf die Agentur und auf allenfalls den Urheber
hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch
zustünde.
7. Genehmigung
Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe,
Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und
Farbabdrücke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen
drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten
sie als vom Kunden genehmigt. Der Kunde wird insbesondere die rechtliche,
vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit
der Agenturleistungen überprüfen lassen. Die Agentur veranlasst
eine extreme rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch
des Kunden; die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.
8. Termine
Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten.
Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings
erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte,
wenn er der Agentur eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt
hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an
die Agentur. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus
dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
der Agentur. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse –
insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur –
entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten
Liefertermins.
9. Zahlung
Die Rechnungen der Agentur sind prompt netto Kassa ohne jeden Abzug
ab Rechnungsdatum fällig, sofern nicht anderes vereinbart wurde.
Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe
von derzeit 12 % p.a. als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis
zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur. Der Kunde
darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend
machen.
10. Gewährleistung und Schadenersatz
Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Tagen
nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und
zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen
steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung der Leistung durch
die Agentur zu. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden
die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber
dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung
erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Beweislastumkehr
gemäß § 294 ABGB ist ausgeschlossen, das Vorliegen
des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen.
Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs,
Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung,
Verschuldens bei Vertragsabschluß, mangelhafter oder unvollständiger
Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen
sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
der Agentur beruhen. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen
Unterlagen des Kunden übernimmt die Agentur keinerlei Haftung.
11. Haftung
Die Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung
der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen
und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige
Risken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere
der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch bei den von der Agentur
vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist aber der Kunde selbst verantwortlich.
Er wird eine von der Agentur vorgeschlagene Werbemaßnahme
(ein von der Agentur vorgeschlagenes Kennzeichen) erst dann freigeben,
wenn er selbst sich von der wettbewerbsrechtlichen (kennzeichenrechtlichen)
Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, mit der
Durchführung der Werbemaßnahme (der Verwendung des Kennzeichens)
verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der Agentur
für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der
Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden,
wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht
nachgekommen ist; insbesondere haftet die Agentur nicht für
Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen
sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche
Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung
einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die
Agentur selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde die
Agentur schad- und klaglos: der Kunde hat der Agentur somit sämtliche
finanziellen und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller
Schäden) zu ersetzen, die der Agentur aus der Inanspruchnahme
durch einen Dritten entstehen. Der Auftraggeber haftet lediglich
für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen werden kann, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte
zu beweisen.
12. Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich österreichisches
Recht anzuwenden.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Beraters/der Agentur. Als Gerichtsstand
für alle sich unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden
Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und
sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Der
Berater ist jedoch auch berechtigt, ein
anderes, für den Kunden
zuständiges Gericht anzurufen.
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